Satzung für die Schützengesellschaft Schwabegg
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Schützengesellschaft Schwabegg 1913 e. V.
und hat seinen Sitz im
Stadtteil Schwabegg, 86830 Schwabmünchen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er
ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und
erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießen
mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern
und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein
zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres
nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er
nicht zum Ende eines Geschäftjahres, hat das Mitglied die
Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu
entrichten.
- durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der
Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und
grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des
Ansehens und der Interessen des Vereins.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist
der Betroffene zu hören oder ihm sonstige Gelegenheit zu geben, zu
dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann
gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins
Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein
nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung
erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Schießbetriebs sowie jeweils im
Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Die Mitglieder sind zur Mitarbeit bei Baumaßnahmen am
Schützenheim verpflichtet. Das Weitere wird jährlich durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist
wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls
zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder
ohne deren Pflichten.
§7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich
festgelegt wird.
§8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des
anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
- Das Schützenmeisteramt,
- der Vereinsausschuß,
- die Mitgliederversammlung.
- Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten und
zweiten Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer
und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis;
die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im
Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung
des ersten Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind
Protokolle zu führen.
- Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und
fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben,
wenn der Verin mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100
Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der
Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des
Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen
wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist
an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen
Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern)
gebunden. Der Ausschuß wird durch den ersten bzw. zweiten
Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die die
Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den
Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung
und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende
personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal
im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister durch
persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch ortsübliche
Bekanntmachung (Tagespresse, Anschlag) unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die
Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgendes Punkte:
- 1. Entgegennahme der Berichte
- a) des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
- c) der Rechnungsprüfer,
- d) des Sportleiters.
- 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
- 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des
Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
- 4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung
des Jahresbeitrags.
- 5. Satzungsänderungen.
- 6. Verschiedenes.
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister
eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das
verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über die
Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des
Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines
Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine
Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Stimmberechtigt
bei der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, welche das
12. Lebensjahr vollendet haben.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten
Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,
zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung
zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer
von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die
Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen
es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§10 Vereinsjugend
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie
scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr
27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die
Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die
Schützenjugend gibt sich eine
Jugendordnung.
Sie ist durch das
Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die
Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr
Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit
entscheidet.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse,
die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr
widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung
zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das
Schützenmeisteramt endgültig.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierfür
einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder
erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, das
nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Stadt
Schwabmünchen, die es für gleiche gemeinnützige bzw. sportliche
Zwecke wieder zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Vereinssatzung vom 15. Januar 1993 außer Kraft.