Ordnung der Schützenjugend der Schützengesellschaft Schwabegg
Gemäß § 10 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des
Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den
Beschluß des Vereinsschützenmeisteramtes vom 24. März 1996.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 17. März
1996 beschlossen worden.
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum
Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und
überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung,
Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in
zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen
Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement
sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch
Begegnungen und Wettkämpfen evtl. auch mit ausländischen Gruppen
Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die
Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die
Jugendarbeit im BSSB (Bayerischer Sportschützenbund) unterstützen
und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend
in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und
jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und
Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche
Toleranz ein.
§ 3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach
Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die
erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des
Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie
entscheidet darüber im Rahmen der satzungsgemäßen
Mittelverwendung in eigener Zuständigkeit.
Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muß Beschlüsse,
die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder
ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung
zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der
Vereinsausschuß endgültig.
§ 4 Organe und deren Beschlußfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
- die Vereinsjugendversammlung;
- die Vereinsjugendleitung.
Sie sind beschlußfähig, wenn mehr als ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine
Beschlußunfähigkeit wird wirksam, wenn sie vom Versammlungsleiter
auf Antrag festgestellt wird.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu
führen.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich
satt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und
geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der
Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend
des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung
zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der
Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die
Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der
Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter
vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn
die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die
Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung
können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die
Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der
Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für
die
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
- Entlastung der Vereinsjugendleitung;
- Beschlüsse über den Haushalt;
- Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung
(Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter
müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung
sein);
- Annahme und Änderung der Jugendordnung;
- Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der
Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein
(Richtlinienkompetenz);
- Beschlüsse der Anträge.
Für die Wahl gilt, daß gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen hat.
§6 Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und
2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die
Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der
Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht,
wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen
nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der
Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das
Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der
Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische
Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle
Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre
Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der
Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf
statt.
Der erste und zweite Vereinsjugendleiter vertreten die
Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der erste Vereinsjugendleiter beruft die Sitzung der Organe
ein und leitet sie.